Onlineshopbesitzer sollten Kontaktformular anpassen

Für ‪Onlineshopbetreiber‬ gibt es eine Neuerung für das im Shop bereitgestellte ‪‎Kontaktformular‬. Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2016 besteht hier Handlungsbedarf, um eine ‎Abmahnung‬ zu vermeiden.

Das Urteil des OLG Köln verlangt bei der Bereitstellung eines Kontaktformular folgende Änderungen:
– der Kontaktsuchende muss seine Einwilligung in die Angabenspeicherung und Kontaktaufnahme aktiv erteilen (Opt-In)
– die Einwilligung muss protokolliert werden
– die Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können

Kontaktformular anpassen oder offline nehmen

Wir empfehlen Ihnen, falls Ihr Shopsystem diese Einwilligungs- und Protokollierungsprozesse (noch) nicht zulässt, den Link „Kontakt“ erst einmal auszublenden, d.h. das Kontaktformular vorübergehend zu deaktivieren.

Es wird empfohlen folgende Änderungen am Onlineshop-Kontaktformular vorzunehmen:

  1. Einbau einer Checkbox mit dem Hinweis: „Ich willige ein, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und Zuordnung für eventuelle Rückfragen dauerhaft gespeichert werden.“
  2. Eine Textergänzung: „Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie eine E-Mail an [Ihre@Emailadresse.tld] senden.“

Wird ersteres dann, nach dieser Anpassung, von einem Nutzer des Kontaktformulares nicht bestätigt/angehakt ist es auch nicht möglich das Kontaktformular zu versenden.